Das deutsche Grundgesetz trat am 23. Mai 1949 in Kraft. – Foto: instagramFotografin/pixabay.com

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Rechte und Pflichten

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Im Jubiläumsjahr werde ich an dieser Stelle immer wieder einmal ein Licht auf unser 75 Jahre altes Grundgesetz werfen.

Oft heißt es, dass die Mütter und Väter dieses Textes gut daran getan hätten, nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten für die Staatsbürger hineinzuschreiben. Und in der Tat muss man Pflichten im Grundgesetz suchen; sie springen einen nicht direkt an.

Pflichten werden vor allem in den Artikeln 12 und 12a benannt. Viele sind überrascht, dass dort die Möglichkeit gegeben wird, eine „herkömmliche, allgemeine und für alle gleiche Dienstleistungspflicht“ einzuführen. Auch die mittlerweile ausgesetzte Wehrpflicht und der Zivildienst gehören zu diesem Pflichten-Komplex von Artikel 12 und 12a.

Auch in Artikel 6 findet sich eine Pflicht. Sie betrifft die Eltern. In der grundgesetzlichen Ordnung haben sie das „natürliche Recht“ zu „Pflege und Erziehung der Kinder“. Dieses Recht wird im gleichen Atemzug zu einer „zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht“. Recht und Pflicht sind hier gut konservativ zusammengedacht. In Zeiten geltender „Rechtsansprüche auf öffentliche Betreuung“ droht diese Sichtweise aber zu verblassen. Aus Recht und Pflicht der Eltern wird mehr und mehr Anspruch und Auftrag an Staat und Kommunen.

Eine leider deutlich schwächer ausgeführte Überlegung zu Recht und Pflicht findet sich im Artikel 14. Dort wird das Recht auf privates Eigentum garantiert. Und dann heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Schade, dass das so undeutlich bleibt: Eine Pflicht sollte nicht als „Soll“-Formulierung angeführt werden… Warum nicht „muss“?

Freuen wir uns also über die vielen guten und unverzichtbaren Rechte, die im Grundgesetz beschrieben sind und die man, wenn nötig, sogar gegen den Staat einklagen kann. Wir sollten uns selbst die Pflicht verordnen, diese Verfassung mit Zähnen und Klauen gegen ihre Feinde zu verteidigen!

 


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